Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers/Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

(2) Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von §14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer/Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.


§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für Angaben in Prospekten und Anzeigen, usw. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung unsererseits.

(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

(3) Unsere Angestellten, sowie alle Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.


§ 3 Preise

(1) Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 3 Monate ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, FCA Eberswalde einschließlich normaler Verpackung.


§ 4 Liefer- und Leistungszeit

(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer/Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Käufer/Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer/Besteller unverzüglich benachrichtigen.

(4) Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder wir uns in Verzug befinden, hat der Käufer/Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit unsererseits.

(5) Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers/Bestellers voraus.

(6) Kommt der Käufer/Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer/Besteller über.


§ 5 Gefahrübergang

(1) Die Gefahr geht auf den Käufer/Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers/Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

(2) Auf Wunsch des Käufers/Bestellers werden die Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.


§ 6 Mängelgewährleistung

(1) Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der Produkte.

(2) Der Käufer/Besteller muss unserer Kundendienstleitung Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

(3) Im Falle einer Mitteilung des Käufers/Bestellers, dass die Produkte einen Mangel aufweisen, verlangen wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten, dass:
a) das mangelhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an uns geschickt wird;
b) der Käufer/Besteller das mangelhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Service-Techniker von uns zum Käufer/Besteller geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Falls der Käufer/Besteller verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte Teile nicht berechnet werden.

(4) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer/Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

(5) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

(6) Ansprüche wegen Mängel gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer/Besteller zu und sind nicht abtretbar.


§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), bleibt die Ware unser Eigentum.

(2) Der Käufer/Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer/Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer/Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(3) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer/Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer/Besteller.

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.


§ 8 Zahlung

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, wenn wir den Käufer/Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.

(3) Gerät der Käufer/Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer/Besteller eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch uns ist zulässig.

(4) Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere er einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

(5) Der Käufer/Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer/ Besteller jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.


§ 9 Haftung

(1) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt insbesondere bei Beschädigungen und/oder Bruch von bestellereigenem Material, das uns zur Bearbeitung überlassen wurde.

(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Käufer/Besteller gegen solche Schäden abzusichern.

(3) Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens unsererseits entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sind wir zur Bearbeitung von Materialien nach Schablonen, Mustern oder Vorlagen des Bestellers beauftragt, so ist der Besteller verpflichtet, diese als CAD-Datensatz mit geschlossenen Konturen vorzulegen. Andernfalls erfolgt die CAD-mäßige Umsetzung durch uns auf Kosten des Bestellers, nach entsprechender vorheriger Rücksprache mit dem Besteller.

(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


§ 10 Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.


§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und Käufer/Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

(2) Soweit der Käufer/Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Eberswalde als Erfüllungsort ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.



Eberswalde, 18.04.2017